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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Prime Guest GmbH (AVB)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen, anpassen / bearbeiten oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB), sowie für die Lieferung von Waren, die gemäß den Kundenwünschen angepasst wurden oder hinsichtlich derer sonstige Nebenleistungen wie Bedruckung, erbracht werden.

(2) Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung stimmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Abweichungen, Farbangaben, Material

(1) Die Bestellung der Ware durch den Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(2) Die Annahme kann entweder ausdrücklich (z.B. durch Erstellung einer Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(3) Abweichungen der gelieferten Ware von der bestellten Ware hinsichtlich der Form, Farbe, Größe und / oder der sonstigen Ausführung berechtigen den Kunden nicht zur Mängelrüge, sofern diese Abweichungen den handelsüblichen Gebrauch nicht beeinträchtigen oder auf der Natur der verwendeten Materialien beruhen und für den Kunden zumutbar sind.

(4) Die Farbangaben im Katalog, in unseren Katalogen, in unserer Werbung, unseren Angeboten sowie Auftragsbestätigungen beziehen sich auf einen Aufdruck auf einem weißen Untergrund. Abweichungen auf andersfarbigen Untergründen sind möglich. Gleiches gilt bei einem Aufdruck auf Naturprodukten. Hierdurch kann es zu Abweichungen hinsichtlich der Aufdruckfarbe sowie der Prägestärke kommen. Druckfarben benötigen ca. 2 Wochen zum optimalen Durchhärten. Ein Abriebtest kann daher erst danach vorgenommen werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen bei Werbedrucken und 4 Wochen bei Neutralprogrammartikeln, jeweils ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen / Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Gleiches gilt, wenn wir nicht in der Lage sind, die Ware pünktlich zu liefern, da wir nicht rechtzeitig und  / oder ordnungsgemäß selbst beliefert wurden, obwohl wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und weder uns noch unserem Zulieferer ein Verschulden trifft.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Anspruch des Kunden auf Zahlung eines pauschalierten Verspätungsschadens besteht nicht.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Pauschale 50,- EUR pro Kalendertag.Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise gelten ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunde gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i. Hv.  150,- EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden, ausgenommen sind Paletten.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 1.000,- EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung i. Hv. 50 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß § 7 Abs 6 Satz 2 dieser AVB, unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen, wenn wir dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Druckunterlagen (Prägestempel, Lithos-Filme, Druckklischees und Dateien), die von uns bei der Erfüllung des Vertrags erstellt werden,  werden unser Eigentum. Ein Herausgabeanspruch des Kunden besteht insofern nicht, da deren Übergabe nicht Vertragsgegenstand ist. Prägestempel, Lithos-Filme, Druckklischees sowie von uns umformatierte Kundendateien bzw. -vorlagen werden maximal 1 Jahr bei uns aufbewahrt. Die Originalkundendateien bzw. –vorlagen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Ablieferzeitraum hinaus aufbewahrt. Ansonsten sind sie vom Kunden unverzüglich nach Vertragserfüllung abzuholen, da diese ansonsten entsorgt werden.

§ 7 Mängelansprüche des Kunden bei der Lieferung von Waren

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist.
(2) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, sofern der Kunde Kaufmann ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis abzüglich eines an dem voraussichtlichen Nachbesserungsaufwand orientierten, angemessenen Einbehalts bezahlt.
(5) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder in sonstiger angemessener  Form zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

§ 8 Lieferung herzustellender / zu erzeugender Sachen, Spezialanfertigungen

(1) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung herzustellender / zu erzeugender Sachen oder eine sonstige, speziell kundenspezifische Ausführung (Aufdruck eines Firmenlogos, spezielle Farbgebung o.ä.), erhält der Kunde ein Druckmuster zur Prüfung. Der Kunde ist verpflichtet, Druckstand, Rechtschreibung und Motiv sowie sonstige Angaben zu prüfen. Liegen keine diesbezüglichen Fehler vor, hat der Kunde den Korrekturabzug innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt freizugeben. Liegen Fehler vor, so hat der Kunde diese innerhalb der vorgenannten Frist mitzuteilen. Erfolgt die Freigabe bzw. Fehlermitteilung nicht innerhalb der genannten Frist, so behalten wir uns vor, den zugesagten Liefertermin zu verschieben.
(2) Andruckmuster werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts erstellt.
(3) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung herzustellender / zu erzeugender Sachen oder eine sonstige, speziell kundenspezifische Ausführung, die u.a. eine vom Kunden beizustellende Vorlage zum Gegenstand hat ( bspw. Aufdruck eines Firmenlogos), ist der Kunde für die Beibringung der zur Nutzung und Vervielfältigung der Vorlagen erforderlichen Einwilligungen der Rechteinhaber verantwortlich.
(4) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung nicht vertretbarer herzustellender / zu erzeugender Sachen oder eine sonstige, speziell kundenspezifische Ausführung und kündigt der Kunde den Vertrag, so sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis der bislang entstandenen Aufwendungen eine Zahlung bis zu 20 % der Vertragssumme zu verlangen, wenn die Kündigung uns vor Abgabe der Druckvorlage an den Grafiker zugegangen ist. Ist der Zugang der Kündigung nach der Abgabe der Druckvorlage an den Grafiker aber vor Druckfreigabe erfolgt, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis der bislang entstandenen Aufwendungen eine Zahlung bis zu 40 % der Vertragssumme zu verlangen. Ist der Zugang der Kündigung nach der Druckfreigabe aber vor der Erstellung der Lithos-Filme und Werkzeuge erfolgt, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis der bislang entstandenen Aufwendungen eine Zahlung bis zu 55 % der Vertragssumme zu verlangen. Ist der Zugang der Kündigung nach der Erstellung der Lithos-Filme und Werkzeuge erfolgt, so sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis der bislang entstandenen Aufwendungen eine Zahlung bis zu 100 % der Vertragssumme zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass wir höhere Aufwendungen erspart haben.

Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl statt den Pauschalen den Ersatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung unserer Pflicht zur Übergabe des Kaufgegenstands frei von Sach- und Rechtsmängeln und unserer Pflicht zur Verschaffung des Eigentums hieran; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln in Bezug auf gekaufte Waren ein Jahr ab Ablieferung. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufer (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(2) Abweichend von § 634a BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln in Bezug auf  mangelhafte Werke ein Jahr ab Abnahme. Handelt es sich jedoch um ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungsleistungen für ein Bauwerk besteht und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist unsererseits.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder des Werks beruhen, es sei denn

  • wir oder unsere Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig,
  • wir haben den Mangel arglistig verschwiegen,
  • es besteht eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • wir haben eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache / unserer Leistung oder eine Haltbarkeitsgarantie übernommen und der Mangel unterfällt dieser Garantie,
  • die Ansprüche beruhen auf einer schuldhaften Verletzung unserer Pflicht zur Übergabe des Kaufgegenstands frei von Sach- und Rechtsmängeln und unserer Pflicht zur Verschaffung des Eigentums hieran oder
  • die Ansprüche beruhen auf einer schuldhaften Verletzung unserer Pflicht zur Herstellung und Übergabe des Werks frei von Sach- und Rechtsmängeln;


§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.